In den Fällen des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften zu bescheinigen
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung; wenn die Beschäftigung nicht der Krankenversicherung unterliegt, von der österreichischen Verbindungsstelle für die Unfall- und Pensionsversicherung,
in der Schweiz
von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer.
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