(1) Wird bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse ein Aufnahmegesuch nach Ziffer 14 Buchstabe a des Schlußprotokolls zum Abkommen gestellt, so ist vom Antragsteller eine Bescheinigung darüber vorzulegen, wann er aus der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden ist, von wann bis wann er in den letzten drei vorangegangenen Monaten dort versichert war und gegebenenfalls, welches anerkannte Kriegsleiden er oder die aufnahmeberechtigten Angehörigen nach Kenntnis des bescheinigenden Trägers der Krankenversicherung haben. Die Bescheinigung ist von dem Träger der Krankenversicherung zu erteilen, bei dem der Versicherte zuletzt versichert war, oder, falls mehrere Träger in Betracht kommen, von den Trägern der Krankenversicherung, bei denen der Versicherte in dem nach dem ersten Satz maßgeblichen Zeitraum versichert war.
(2) Die österreichischen Träger der Krankenversicherung haben den schweizerischen anerkannten Krankenkassen über deren Ersuchen auch weiter zurückliegende Versicherungszeiten zu bescheinigen.
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