(1) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) in einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet eines Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, nicht in dem Betriebsteil beschäftigt, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Betriebssitz liegt.
(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im zweiten Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Transportunternehmens, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen im zweiten Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, so gelten für die von ihr beschäftigten Dienstnehmer (Arbeitnehmer) die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Luftverkehrsunternehmens mit dem Sitz in einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat vorübergehend oder dauernd entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Dienstnehmers (Arbeitnehmers).
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