(1) Die im Artikel 3 genannten Personen stehen in ihren Rechten und Pflichten aus den im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften einander gleich, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.
(2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Wählbarkeit der Versicherten und deren Arbeitgeber zu den Organen der Selbstverwaltung bei den Versicherungsträgern und den Verbänden sowie über die Berufung als Beisitzer in der Schiedsgerichtsbarkeit werden durch Absatz 1 nicht berührt.
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