Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten unbeschadet der Nummer 13 des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen außer Kraft:
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung vom 15. Juli 1950 sowie das Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung vom 20. Februar 1965.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Salzburg, am 15. November 1967, in zwei Urschriften.
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