(1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Es gilt ferner für die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie für Bestand und Umfang eines Leistungsanspruches sowie für das Recht auf Weiterversicherung zu berücksichtigen sind.
(2) Zeiten, für die nach Artikel 6 Absatz 3 des in Artikel 39 bezeichneten Abkommens vom 15. Juli 1950 Beiträge überwiesen wurden, stehen den auf Grund einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten gleich.
(3) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz gilt folgendes:
a) Pensionen (Renten), die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, sind auf Antrag nach den Bestimmungen dieses Abkommens ab seinem Inkrafttreten neu festzustellen; sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden.
b) Pensionen (Renten), auf die bei rechtzeitiger Antragstellung bereits nach den bisherigen Rechtsvorschriften Anspruch bestanden hätte, sind auf Antrag nach den Bestimmungen dieses Abkommens festzustellen, wobei für den Beginn der Leistung die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gelten.
c) Pensionen (Renten), auf die erst unter Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch besteht, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen, sofern der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird, sonst von dem nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Tag an.
(5) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 4 Buchstabe a, daß die Summe der nach diesem Abkommen für denselben Versicherungsfall errechneten Leistungen niedriger ist als der Betrag der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden österreichischen Leistung, so hat der österreichische Träger seine Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.
(6) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a ist Artikel 33 entsprechend anzuwenden.
(7) Die Einleitung eines Neufeststellungsverfahrens nach Absatz 4 Buchstabe a durch den österreichischen Träger gilt für den schweizerischen Träger als Antrag auf erstmalige Feststellung der Leistung.
(8) Wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens von den Bestimmungen des in Artikel 39 bezeichneten Abkommens vom 15. Juli 1950 abgewichen, so hat es unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe a dabei sein Bewenden, soweit die Abweichungen notwendig waren, um den seit dem Inkrafttreten des bezeichneten Abkommens eingetretenen Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen des vorliegenden Abkommens Rechnung zu tragen.
(9) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
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