BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Schweiz)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Januar 1969
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Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.

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