(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt worden, die für den Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.
(2) Ein bei einer zulässigen Stelle eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
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