(1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos.
(2) Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und dergleichen) mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.
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