(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat unselbständig erwerbstätig ist und im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen wie eine Person, die in diesem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Sofern die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Anspruch auf Familienbeihilfen von der Erfüllung einer bestimmten Beschäftigungszeit oder einer Zeit der Berufsausübung abhängig machen, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten gleichartigen Zeiten angerechnet.
(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon abhängig, daß sich die Kinder in diesem Vertragsstaat ständig aufhalten, so werden die Kinder, die sich ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten, so berücksichtigt, als hielten sie sich ständig im ersten Vertragsstaat auf.
(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat vorübergehend entsendet, so finden weiterhin die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates Anwendung, in dem der Dienstgeber (Arbeitgeber) seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
(5) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfen erfüllt, so werden Familienbeihilfen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sich das Kind ständig aufhält.
(6) Eine Person, für die während eines Kalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates gelten, hat für den betreffenden Kalendermonat nur Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(7) Unter Kindern im Sinne dieses Kapitels sind Personen zu verstehen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind.
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