(1) Österreichische Staatsbürger haben Anspruch auf außerordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten haben.
(2) Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden österreichischen Staatsbürgern nur gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
(3) Die Hilfsmittel für Altersrentner werden nur bei Wohnsitz des Berechtigten in der Schweiz gewährt.
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