(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Unfallversicherung;
b) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;
c) die Familienbeihilfe;
d) die Krankenversicherung hinsichtlich der Artikel 6 bis 10 und 15;
2. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Rechtsvorschriften über
a) die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
b) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c) die Invalidenversicherung;
d) die Familienzulagen.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
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