(1) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften das Recht auf freiwillige Versicherung oder der Erwerb eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige österreichische Träger, soweit erforderlich, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(3) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.
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