(1) Hält sich ein Anspruchsberechtigter im anderen Vertragsstaat auf, so sind die Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge in Österreich von der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse, in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zu erbringen.
(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden Rechtsvorschriften.
(3) An Stelle des in Absatz 1 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistungen erbringen.
(4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden außer in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur gewährt, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernsthaft zu gefährden.
(5) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente und Sterbegeld werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers von dem in Absatz 1 genannten Träger ausgezahlt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer (Arbeitnehmer) nach Artikel 7 Absätze 1 bis 4 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
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