Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgendes besteht:
1. Zu Artikel 2 des Abkommens:
Das Abkommen bezieht sich auch auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Nichtberufsunfallversicherung.
2. Zu Artikel 3 des Abkommens:
a) Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
b) Als österreichische Staatsbürger im Sinne des Abkommens gelten auch Personen, die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiet Österreichs nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag deutscher Sprachzugehörigkeit und entweder staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sind.
3. Zu Artikel 4 des Abkommen:
a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten bleiben unberührt.
b) Die Vorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Vorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
c) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
aa) in der Pensions(Renten)versicherung. um die Berücksichtigung von Beitragszeiten, die nach dem 12. März 1938 und vor dem 10. April 1945 in einer Rentenversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches auf Grund der Versicherungspflicht beziehungsweise der Versicherungsberechtigung mit dem Beschäftigungsort beziehungsweise Wohnort außerhalb des Gebietes Österreichs zurückgelegt worden sind,
bb) in der Unfallversicherung um die Übernahme der Entschädigungspflicht aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die in dem in Buchstabe aa bezeichneten Zeitraum in der Unfallversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches außerhalb des Gebietes Österreichs eingetreten sind.
d) Die in Absatz 1 festgesetzte Gleichstellung bezieht sich nicht auf die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen Zeiten.
e) Die Gleichstellung der österreichischen Staatsbürger mit den Schweizerbürgern bezieht sich nicht auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizerbürger.
f) Die Gleichstellung der österreichischen Staatsbürger mit den Schweizerbürgern gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Fürsorgeleistungen für im Ausland wohnhafte Schweizerbürger.
4. Zu Artikel 5 des Abkommens:
a) Die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften wird bei Aufenthalt des Pensionsberechtigten in der Schweiz nicht gewährt.
b) Die schweizerischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bleiben unberührt.
5. Zu Artikel 6 des Abkommens:
Österreichische Staatsbürger, die als Rheinschiffer im Sinne des internationalen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner jeweiligen Fassung auf Rheinschiffen von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden, gelten bezüglich der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, soweit sie nicht Wohnsitz in der Schweiz haben, als in der Schweiz beschäftigt; sie sind für den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung den Grenzgängern gleichgestellt.
6. Zu Artikel 9 des Abkommens:
a) Für Personen, die Staatsangehörige beider Vertragsstaaten sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie beschäftigt sind.
b) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf den österreichischen Handelsdelegierten und auf die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter sowie auf die von der österreichischen Fremdenverkehrswerbung beschäftigten Personen mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Beschäftigung dieser Personen in der Schweiz die österreichischen Rechtsvorschriften gelten.
c) Den im Dienste schweizerischer öffentlicher Verwaltungen stehenden Personen sind die nach Österreich entsendeten Dienstnehmer schweizerischer Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung gleichgestellt.
d) Gelten nach Absatz 2 für einen österreichischen Staatsbürger die schweizerischen Rechtsvorschriften, so ist er in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
7. Zu Artikel 15 des Abkommens:
Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit es sich um schulpflichtige Kinder nach Ziffer 16 dieses Schlußprotokolls handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 203/1998)
8a. Zu Artikel 22 des Abkommens:
a) In Ergänzung des Absatzes 1 erhalten österreichische Staatsbürger, die nicht erwerbstätig sind, aber bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, Eingliederungsmaßnahmen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt sinngemäß.
b) In Ergänzung des Absatzes 2 zweiter Satz werden Kinder, die in Österreich invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, den in der Schweiz invalid geborenen Kindern
gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Österreich entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Der erste und zweite Satz gelten sinngemäß für Kinder, die außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind,
mit der Maßgabe, daß die schweizerische Invalidenversicherung die dort entstandenen Kosten nur übernimmt, wenn die Maßnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.
c) In der Schweiz wohnhafte österreichische Staatsbürger, die die Schweiz während einer drei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz nach Absatz 2 nicht.
9. Zu Artikel 23 des Abkommens:
a) Bei Anwendung des Buchstaben c gelten als Versicherte auch Personen,
aa) die eine Pension aus eigener Pensionsversicherung beziehen;
bb) die Krankengeld oder Wochengeld auf Grund gesetzlicher Versicherung beziehen;
cc) die sich auf Rechnung eines Versicherungsträgers in Anstaltspflege befinden;
dd) die wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. III Nr. 203/1998)
10. Zu Artikel 24 des Abkommens:
a) Die Aufenthaltsdauer gilt als nicht unterbrochen, wenn die Schweiz während eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate verlassen wurde.
b) Zeiten der Befreiung von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden auf die Aufenthaltsdauer nicht angerechnet.
11. Zu Artikel 25 des Abkommens:
a) Eine unselbständige Erwerbstätigkeit begründet nur dann Anspruch auf Familienbeihilfen, wenn sie nicht gegen bestehende Gesetze verstößt.
b) Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht nur, wenn die Beschäftigung mindestens einen Monat dauert.
c) Absatz 6 schließt die Gewährung von Familienbeihilfen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften für kürzere Zeiträume als einen Monat nicht aus.
12. Zu Artikel 26 des Abkommens:
Absatz 1 umfaßt nicht die Vollstreckungshilfe.
13. Zu Artikel 35 des Abkommens:
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 545/1989)
b) Ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden nach diesem Abkommen nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 6 Absatz 3 des in Artikel 39 des Abkommens bezeichneten Abkommens vom 15. Juli 1950 überwiesen oder erstattet worden sind. Der Anspruch österreichischer Staatsbürger aus früher eingetretenen Versicherungsfällen richtet sich weiterhin nach Artikel 6 des erwähnten Abkommens.
c) Zeiten nach Absatz 2 bleiben bei der Bildung einer Bemessungsgrundlage außer Betracht.
d) Absatz 4 findet in der Unfallversicherung auf vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellte Leistungsansprüche keine Anwendung.
14. Der Übertritt von der Krankenversicherung des einen in die Krankenversicherung des anderen Vertragsstaates wird wie folgt erleichtert:
a) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Österreich nach der Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der auf Grund einer Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung in der
österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten österreichischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches berücksichtigt.
b) Bezüglich des Taggeldes im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Buchstabe a nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei
Monaten bei einem schweizerischen Versicherer
versichert war.
c) Scheidet ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates aus der schweizerischen Krankenpflegeversicherung aus, so werden bei Selbstversicherung in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung für den Beginn dieser Versicherung und die Erfüllung einer Wartezeit auch die in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als hätte während dieser Zeiten Versicherungspflicht in der gesetzlichen österreichischen Krankenversicherung bestanden.
d) Die Bestimmungen der Buchstaben a bis c gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person.
15. Bei Anstaltspflege in Spitälern schweizerischer, an Österreich angrenzender Kantone von Personen, die in Vorarlberg wohnen und nach den österreichischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Anstaltspflege haben, ist vom zuständigen österreichischen Träger der Krankenversicherung Ersatz der aufgewendeten Beträge zu gewähren, sofern dieser Träger der Anstaltspflege zugestimmt hat. Die aufgewendeten Beträge sind dem Versicherten höchstens im dreifachen Ausmaß der Kosten zu ersetzen, die dem Versicherungsträger in der nach Art und Umfang der Einrichtungen und Leistungen in Betracht kommenden nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wären. Diese Bestimmung gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person.
16. Schulpflichtige Kinder, die in Vorarlberg wohnen und die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer in der Schweiz gelegenen und einer österreichischen Sonderschule entsprechenden Einrichtung erfüllen, gelten als Schüler im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung. Dieser Bestimmung gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Kinder.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Salzburg, am 15. November 1967, in zwei Urschriften.
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