BundesrechtInternationale VerträgeVertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

In Kraft seit 01. September 1964
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ABSCHNITT I

Kriegsopferversorgung

Artikel 1

Art. 1

(1) Personen, die nach den Vorschriften des einen Vertragsstaates über die Versorgung von Kriegsopfern versorgungsberechtigt sind und ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete des anderen Vertragsstaates haben, erhalten die Versorgungsleistungen von dem einen Staat nach seinen Vorschriften, soweit dieser Vertrag nicht vorsieht, daß sie von dem anderen Staat nach dessen Vorschriften zu gewähren sind.

(2) Einer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz der Republik Österreich steht eine Versorgung nach Gesetzen gleich, die das Kriegsopferversorgungsgesetz für anwendbar erklären; einer Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht eine Versorgung nach dem Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland und nach Gesetzen gleich, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Das gilt jedoch für solche Gesetze, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages im Gebiete eines der Vertragsstaaten erlassen werden, nur dann, wenn der andere Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten nach auf diplomatischem Wege erfolgter Mitteilung dieser Gesetze keinen Einspruch erhebt; dies ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Kreis der versorgungsberechtigten Personen durch eine Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes oder des Bundesversorgungsgesetzes erweitert wird. Während des Laufes der Einspruchsfrist sind auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages bei dringendem Bedarf Leistungen und Begünstigungen vorläufig zu gewähren;

Artikel 11 findet auf solche Fälle Anwendung. Die beiden vorstehenden Sätze finden keine Anwendung auf Gesetze, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages in einem Vertragsstaat erlassen werden, wenn sie die Versorgung eines Personenkreises regeln, der einem Personenkreis gleichzuachten ist, auf den dieser Vertrag im Zeitpunkt seines Inkrafttretens im anderen Vertragsstaat bereits anzuwenden ist.

(3) Personen, die zugleich österreichische Staatsbürger und Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind und aus derselben Ursache einen gleichartigen Anspruch auf Versorgung sowohl nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz als auch nach dem Bundesversorgungsgesetz haben, erhalten die Versorgungsleistungen nur von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren ständigen Aufenthalt haben.

Artikel 2

Art. 2

(1) Personen, denen Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt ist und die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben, erhalten von österreichischer Seite für die anerkannten Folgen einer Schädigung Heilfürsorge nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Krankengeldes und Familien(Tag)geldes sowie orthopädische Versorgung mit Ausnahme der Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen und des Kleider- und Wäschepauschales.

(2) Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vom Hundert oder mehr erhalten die Leistungen nach Absatz 1 unter den gleichen Voraussetzungen auch wegen Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind. Das gleiche gilt für Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 80 vom Hundert, wenn sie eine Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten und nach Vorschriften der Republik Österreich weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Artikel 3

Art. 3

(1) Personen, denen Beschädigtenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zuerkannt ist und die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben, erhalten von deutscher Seite für die anerkannten Folgen einer Dienstbeschädigung Heilbehandlung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Einkommensausgleichs, der Ersatzleistungen (Zuschüsse) der orthopädischen Versorgung, des Ersatzes von außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, der Führhundzulage und des Ersatzes der Aufwendungen für fremde Führung.

(2) Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vom Hundert oder mehr erhalten die Leistungen nach Absatz 1 unter den gleichen Voraussetzungen auch wegen Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Dienstbeschädigung anerkannt sind. Das gleiche gilt für Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 80 vom Hundert, wenn und soweit der Anspruch auf Heilbehandlung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes nicht ausgeschlossen ist; dabei ist eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz einer Ausgleichsrente gleichzusetzen.

Artikel 4

Art. 4

Die Artikel 2 und 3 finden entsprechende Anwendung auf Beschädigte des einen Vertragsstaates, die sich vorübergehend im Gebiete des anderen Vertragsstaates aufhalten und dort so erkranken, daß eine sofortige Heilbehandlung erforderlich wird. Das gleiche gilt für eine unaufschiebbare orthopädische Versorgung.

Artikel 5

Art. 5

Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben und

a) Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten oder

b) die Ehefrau eines Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vom Hundert oder Kinder eines solchen Beschädigten sind, für die er nach dem Bundesversorgungsgesetz einen Kinderzuschlag erhält, oder

c) die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht nur vorübergehend übernommen haben,

wird von österreichischer Seite Krankenbehandlung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes über die Leistungen aus der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen gewährt, wenn sie nicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen oder ihre Krankenbehandlung nicht anderweitig gesetzlich sichergestellt ist.

Artikel 6

Art. 6

Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben und

a) Hinterbliebenenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz erhalten oder

b) die Ehefrau oder Kinder eines Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vom Hundert sind, der für sie eine Frauenzulage oder Kinderzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz erhält, oder

c) die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz nicht nur vorübergehend übernommen haben,

wird von deutscher Seite Krankenbehandlung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt, wenn und soweit nach diesem Gesetz der Anspruch auf Krankenbehandlung nicht ausgeschlossen ist; dabei ist eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz einer Ausgleichsrente gleichzusetzen.

Artikel 7

Art. 7

(1) Personen, denen Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt ist und die nach diesem Gesetz Anspruch auf Krankenbehandlung haben, erhalten, wenn sie sich vorübergehend im Gebiete der Republik Österreich aufhalten und dort so erkranken, daß eine sofortige Behandlung erforderlich wird, von österreichischer Seite Krankenbehandlung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes über die Leistungen aus der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen. Das gleiche gilt unter denselben Voraussetzungen für die in Artikel 5 Buchstaben b und c bezeichneten Personen, wenn sie nach dem Bundesversorgungsgesetz Anspruch auf Krankenbehandlung haben.

(2) Personen, denen Hinterbliebenenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zuerkannt ist und die nach den Vorschriften dieses Gesetzes krankenversichert sind, erhalten, wenn sie sich vorübergehend im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und dort so erkranken, daß eine sofortige Behandlung erforderlich wird, von deutscher Seite Krankenbehandlung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Das gleiche gilt unter denselben Voraussetzungen für die in Artikel 6 Buchstaben b und c bezeichneten Personen, wenn sie nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes krankenversichert sind.

Artikel 8

Art. 8

Die in Artikel 2 bezeichneten Beschädigten erhalten von österreichischer Seite berufliche Ausbildung in der Republik Österreich nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes mit Ausnahme seiner Vorschriften über Leistungen für den Lebensunterhalt und über die Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Artikel 9

Art. 9

Die in Artikel 3 bezeichneten Beschädigten erhalten als Hilfe zur Berufsförderung von deutscher Seite berufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbildung sowie Schulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Leistungen für den Lebensunterhalt sowie von Hilfen zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes und zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Artikel 17 bleibt unberührt.

Artikel 10

Art. 10

(1) Versorgungsberechtigte, die eine Versorgungsleistung im Sinne der Artikel 2, 3, 8 oder 9 in Anspruch nehmen, erhalten die ihnen dadurch entstandenen notwendigen Reisekosten nach Maßgabe der Vorschriften des Vertragsstaates ersetzt, in dessen Gebiet die Versorgungsleistung erbracht wird. Für entgangenen Arbeitsverdienst wird kein Ersatz geleistet.

(2) Absatz 1 gilt auch bei Durchführung von ärztlichen Untersuchungen im Wege der gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe.

Artikel 11

Art. 11

Die Vertragsstaaten erstatten einander den Aufwand, der sich aus der Durchführung der Artikel 2 bis 10 ergibt; dabei sind Verwaltungskosten der beteiligten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend zu berücksichtigen. Im übrigen werden Verwaltungskosten nicht erstattet. Der Aufwand kann auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 20 Absatz 3 in Einzelbeträgen oder nach Köpfen oder in Pauschbeträgen erstattet werden.

Artikel 12

Art. 12

Die in Artikel 2 bezeichneten Beschädigten, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist, erhalten in der Republik Österreich den Schwerkriegsbeschädigtenausweis A. Beschädigte, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes um wenigstens 70 vom Hundert gemindert ist, erhalten außerdem besondere Ausweise zur Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen bei den Österreichischen Bundesbahnen und, sofern sie Empfänger einer Pflegezulage sind, auch die besonderen Ausweise für die Benützung der Kraftfahrlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der österreichischen Postverwaltung.

Artikel 13

Art. 13

Die in Artikel 3 bezeichneten Beschädigten, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist, erhalten in der Bundesrepublik Deutschland den Schwerkriegsbeschädigtenausweis II.

Artikel 14

Art. 14

(1) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch eines Versorgungsberechtigten auf eine Rente aus der Sozialversicherung auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung übergeht, finden auch auf den Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates Anwendung.

(2) Die Versicherungsträger oder die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens über Sozialversicherung errichteten Verbindungsstellen eines Vertragsstaates haben bei Einleitung eines Rentenfeststellungsverfahrens die Antragsteller zu befragen, ob sie Versorgungsbezüge nach den in Artikel 1 genannten Gesetzen des anderen Vertragsstaates erhalten. Zutreffendenfalls haben sie das jeweils zuständige Landesinvalidenamt oder Versorgungsamt von der Einleitung des Rentenfeststellungsverfahrens zu benachrichtigen.

Artikel 15

Art. 15

Die fürsorgerechtlichen Vorschriften eines Vertragsstaates, die den Übergang von Rechtsansprüchen gegen Dritte auf den Träger der öffentlichen Fürsorge betreffen, finden auch gegenüber dem Träger der Kriegsopferversorgung des anderen Vertragsstaates Anwendung.

ABSCHNITT II

Beschäftigung Schwerbeschädigter

Artikel 16

Art. 16

Bei der Anwendung des Invalideneinstellungsgesetzes der Republik Österreich sind Personen, die nach dem Schwerbeschädigtengesetz der Bundesrepublik Deutschland geschützt sind und ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben, wie österreichische Staatsbürger zu behandeln. Dabei sind gleichzuachten

a) einer Gesundheitsschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz eine solche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den diesem nach Artikel 1 Absatz 2 gleichstehenden Gesetzen,

b) einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung eine Gesundheitsschädigung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung,

c) einer Gesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz der Republik Österreich eine solche nach dem Bundesentschädigungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 17

Art. 17

Bei der Anwendung des Schwerbeschädigtengesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind Personen, die nach dem Invalideneinstellungsgesetz der Republik Österreich geschützt sind und ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben, wie Deutsche zu behandeln. Dabei ist Artikel 16 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.

Artikel 18

Art. 18

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Rechtsvorschriften, nach denen die Einstellung und Beschäftigung daran gebunden sind, daß der Arbeitnehmer Angehöriger des in Betracht kommenden Staates ist, werden durch die Artikel 16 und 17 nicht berührt.

ABSCHNITT III

Durchführung des Vertrages

Artikel 19

Art. 19

(1) Das Verfahren zur Inanspruchnahme der in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen und Begünstigungen richtet sich nach österreichischem Recht, soweit Leistungen und Begünstigungen in der Republik Österreich begehrt werden, und nach deutschem Recht, soweit Leistungen und Begünstigungen in der Bundesrepublik Deutschland begehrt werden.

(2) Bei der Entscheidung über Ansprüche auf Leistungen und Begünstigungen nach diesem Vertrag und bei der Beurteilung der gesundheitlichen Schädigung nach Artikel 16 und 17 sowie des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Invalidität haben die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet Ansprüche erhoben werden, die von den zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates ausgestellten Bescheide und Bescheinigungen über Art und Ausmaß der Berechtigung, über die gesundheitliche Schädigung und über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Invalidität zugrunde zu legen.

Artikel 20

Art. 20

(1) Soweit in einem Vertragsstaat die für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Gesetze zuständigen Gerichte, Verwaltungsbehörden, Sozialversicherungsträger, deren Verbände und Verbindungsstellen einander kostenlos Rechts- und Amtshilfe leisten, wird sie bei Anwendung dieses Vertrages auch den entsprechenden Stellen des anderen Vertragsstaates kostenlos gewährt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen verkehren bei der Durchführung dieses Vertrages untereinander und mit den Antragstellern und Berechtigten oder deren Vertretern unmittelbar.

(3) Die zuständigen Bundesministerien beider Vertragsstaaten verständigen sich unmittelbar über die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen. Sie können Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln, die auch Vorschriften über die Vorlage von Bescheinigungen und ärztlichen Zeugnissen sowie über die Form der Antragstellung enthalten kann.

Artikel 21

Art. 21

Soweit die in diesem Vertrag genannten Gesetze und die dazu erlassenen Verfahrensvorschriften eines Vertragsstaates eine Befreiung von durch Bundesgesetz geregelten Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben vorsehen, sind diese Rechtsvorschriften auch bei der Durchführung dieses Vertrages anzuwenden.

ABSCHNITT IV

Schlußvorschriften

Artikel 22

Art. 22

(1) Streitigkeiten zwischen beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Bundesministerien der beiden Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit dem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Artikel 23

Art. 23

Dieser Vertrag wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einem der beiden Vertragsstaaten spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.

Artikel 24

Art. 24

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 25

Art. 25

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Die bisherigen Vereinbarungen zur vorläufigen Durchführung der Heilbehandlung und orthopädischen Versorgung sowie der ärztlichen Begutachtung der beiderseitigen Kriegsopfer treten mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Bonn, am 7. Mai 1963 in zwei Urschriften.