Art. 27 — Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Rückverweise
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
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