1. Die regelmäßige Arbeitszeit von Personen, die zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden, muß die gleiche sein wie für freie Arbeit; Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind zu den gleichen Sätzen zu vergüten, die für Mehrarbeit freier Arbeiter gelten.
2. Ein wöchentlicher Ruhetag ist allen Personen zu gewähren, die irgendeiner Form von Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfen werden; dieser Ruhetag soll, soweit wie möglich, mit dem Tage zusammenfallen, der durch Überlieferung oder Brauch des Landes oder Gebietes als Ruhetag gilt.
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