1. Es sind für die in jedem der hauptsächlichsten Zweige des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, beschäftigten Arbeiter Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit zusammenzustellen.
2. Die Zusammenstellung der Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit hat auf der Grundlage von Daten zu erfolgen, die sich entweder auf die Gesamtheit oder auf eine repräsentative Auswahl der Betriebe und der Arbeiter erstrecken.
3. Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit haben
a) für jede der hauptsächlichsten Industrien getrennte Zahlen aufzuführen,
b) die Industrien oder die Industriezweige kurz zu bezeichnen, auf die sich die Zahlen beziehen.
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