1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß sein zuständiger statistischer Dienst, soweit er die Unterlagen nicht schon anderswo erlangt hat, in bezug auf alle oder einen repräsentativen Teil der in Frage kommenden Arbeiter Erhebungen durchführt, um sich die notwendigen Unterlagen für die Statistiken zu beschaffen, zu deren Zusammenstellung es sich auf Grund dieses Übereinkommens verpflichtet.
2. In diesem Übereinkommen darf nichts so ausgelegt werden, als wäre ein Mitglied zur Zusammenstellung von Statistiken verpflichtet, wenn dieses Mitglied nach Erhebungen, die in der nach Absatz 1 dieses Artikels geforderten Weise durchgeführt wurden, praktisch nicht in der Lage ist, die notwendigen Unterlagen ohne Anwendung gesetzlicher Zwangsmittel zu erlangen.
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