Art. 3 Artikel 3 — Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft
Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Verpflichtung, Zahlen zu veröffentlichen oder mitzuteilen, wodurch Auskünfte über ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Betrieb verbreitet würden.