1. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes kann, nachdem er die ihm zweckmäßig erscheinenden fachlichen Gutachten eingeholt hat, den Mitgliedern der Organisation Vorschläge übermitteln zur Verbesserung und Vervollständigung der auf Grund dieses Übereinkommens zusammengestellten Statistiken oder zur Erhöhung ihrer Vergleichbarkeit.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,
a) jeden ihm vom Verwaltungsrat übermittelten Vorschlag dieser Art seinem zuständigen statistischen Dienst zur Prüfung zu unterbreiten,
b) in seinem Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens mitzuteilen, wieweit es solchen Vorschlägen stattgegeben hat.
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