1. Umfaßt das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Gegenden, in denen wegen der Schwierigkeiten, denen die Schaffung der erforderlichen Verwaltungsstellen begegnet, oder wegen der geringen Dichte der Bevölkerung oder des Standes der wirtschaftlichen Entwicklung die Zusammenstellung der Statistiken nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens undurchführbar ist, so können diese Gegenden von der Durchführung dieses Übereinkommens ganz oder teilweise ausgenommen werden.
2. Jedes Mitglied hat in dem ersten Jahresbericht, den es auf Grund des Artikels 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, die Gegenden zu bezeichnen, für die es von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen beabsichtigt. In der Folgezeit dürfen die Mitglieder von den Bestimmungen dieses Artikels nur für die in dieser Weise bezeichneten Gegenden Gebrauch machen.
3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in den späteren Jahresberichten die Gegenden zu bezeichnen, für die es auf das Recht, sich auf die genannten Bestimmungen zu berufen, verzichtet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise