1. Jährliche Indexziffern (Meßzahlen), die die allgemeine Bewegung der Stunden- oder Wochenlohnsätze anzeigen, sind auf Grund der Statistiken zu berechnen, die in Anwendung dieses Teiles des vorliegenden Übereinkommens zusammengestellt wurden und nach Bedarf durch alle weiteren verfügbaren Auskünfte über diesen Gegenstand (z. B. Angaben über die Schwankungen der Stücklohnsätze) zu ergänzen.
2. Wird eine einzige Indexziffer (Meßzahl) der Stunden- oder der Wochenlohnsätze berechnet, so ist auf derselben Grundlage auch eine Indexziffer (Meßzahl) der Schwankungen der gewöhnlichen Arbeitszeit zu berechnen.
3. Bei der Berechnung dieser Indexziffern (Meßzahlen) ist unter anderem die verhältnismäßige Bedeutung der verschiedenen Industrien gebührend zu berücksichtigen.
4. Bei der Veröffentlichung dieser Indexziffern (Meßzahlen) sind Angaben über das Verfahren zu machen, das ihrer Berechnung zugrunde liegt.
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