Art. 20 Artikel 20 — Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft
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In Ländern und in Industrien, wo Sachbezüge, etwa in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Wohnungen, Nahrungsmitteln oder Brennstoffen, einen wichtigen Teil der Gesamtvergütung der beschäftigten Arbeiter bilden, sind die Statistiken der Lohnsätze durch Angaben über diese Bezüge und, soweit als möglich, durch eine Schätzung ihres Barwertes zu ergänzen.
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