BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und LandwirtschaftArt. 20

Art. 20Artikel 20

In Kraft seit 26. November 1959
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In Ländern und in Industrien, wo Sachbezüge, etwa in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Wohnungen, Nahrungsmitteln oder Brennstoffen, einen wichtigen Teil der Gesamtvergütung der beschäftigten Arbeiter bilden, sind die Statistiken der Lohnsätze durch Angaben über diese Bezüge und, soweit als möglich, durch eine Schätzung ihres Barwertes zu ergänzen.

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