Enthalten die Auskunftsquellen, nach denen die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit zusammengestellt werden, Angaben über diesen Gegenstand, so haben diese Statistiken in Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren anzugeben
a) die Ansätze der Urlaubsbezahlung, soweit eine solche erfolgt,
b) die Ansätze der Familienzulagen, soweit solche gezahlt werden,
c) die Sätze oder den Hundertsatz der Zuschläge, um die die normalen Lohnsätze für Überstunden erhöht worden sind,
d) die Zahl der zugelassenen Überstunden.
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