BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und LandwirtschaftArt. 17

Art. 17Artikel 17

In Kraft seit 26. November 1959
Up-to-date

Enthalten die Auskunftsquellen, nach denen die Statistiken zusammengestellt werden, getrennte Angaben nach Geschlecht und Altersgruppe, so haben die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit für jedes Geschlecht und für Erwachsene und Jugendliche getrennte Zahlen anzugeben.

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