1. Die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit haben die Lohnsätze und die Arbeitszeiten zu enthalten, die
a) durch Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag, Schiedsspruch oder zu deren Durchführung festgesetzt sind,
b) von Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, von gemischten Körperschaften oder anderen geeigneten Auskunftsquellen erlangt worden sind, wenn die Lohnsätze und Arbeitszeiten nicht durch Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag, Schiedsspruch oder zu deren Durchführung festgesetzt sind.
2. Die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit haben die Art und die Quelle der Auskünfte, auf die sie sich stützen, zu vermerken und besonders anzugeben, ob es sich um Lohnsätze und Arbeitszeiten handelt, die durch Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag, Schiedsspruch oder zu deren Durchführung festgesetzt sind, oder vielmehr um Lohnsätze und Arbeitszeiten, die durch Einzelabmachungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart sind.
3. Handelt es sich um Lohnsätze, die als Mindestlöhne (mit Ausnahme der gesetzlichen Mindestlöhne), Normallöhne, typische Löhne oder übliche Löhne oder unter ähnlichen Bezeichnungen angeführt werden, so ist der Sinn dieser Ausdrücke zu erklären.
4. Ist die „gewöhnliche Arbeitszeit“ nicht durch Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag, Schiedsspruch oder zu deren Durchführung festgesetzt, so bedeutet dieser Ausdruck die Zahl der an einem Tage, in einer Woche oder in einem anderen Zeitabschnitt geleisteten Arbeitsstunden, nach deren Überschreitung jede geleistete Arbeit mit dem Satz für Überstunden vergütet wird oder eine Ausnahme von den Betriebsregeln und -gewohnheiten für die betreffenden Arbeitergruppen bildet.
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