1. Indexziffern (Meßzahlen), die die allgemeine Bewegung des Verdienstes nach Stunden und, wenn möglich, nach Tagen, nach Wochen oder nach einem anderen hiefür üblichen Zeitabschnitt anzeigen, sind so oft und so regelmäßig als möglich auf Grund der Statistiken zu berechnen, die in Anwendung dieses Teiles des vorliegenden Übereinkommens zusammengestellt wurden.
2. Bei der Berechnung dieser Indexziffern (Meßzahlen) ist unter anderem die verhältnismäßige Bedeutung der verschiedenen Industrien gebührend zu berücksichtigen.
3. Bei der Veröffentlichung dieser Indexziffern (Meßzahlen) sind Angaben über das Verfahren zu machen, das ihrer Berechnung zugrunde liegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise