BundesrechtInternationale VerträgeAustausch von Kriegsbeschädigten für ärztliche Behandlung

Austausch von Kriegsbeschädigten für ärztliche Behandlung

In Kraft seit 01. Januar 1958
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ARTIKEL 1

Art. 1

„Beschädigte“ im Sinne dieses Abkommens sind alle Militär- und Zivilpersonen, die infolge des Krieges eine Amputation erlitten haben oder körperbehindert sind.

Dieses Abkommen kann in der Folge durch einfache Notenwechsel zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien auf andere Gruppen von Invaliden ausgedehnt werden.

ARTIKEL 2

Art. 2

Die Vertragsparteien tauschen über den Generalsekretär des Europarates technische Informationen über die den Beschädigten in ihren Ländern gewährte ärztliche Behandlung aus.

Sie bezeichnen insbesondere diejenigen besonderen Behandlungsarten, die in ihren Ländern den verschiedenen Gruppen von Beschädigten gewährt werden können, sowie die bestehenden Möglichkeiten für die Aufnahme von Beschädigten, die Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien sind.

ARTIKEL 3

Art. 3

Jede Vertragspartei nimmt in den in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Grenzen als Beschädigte gehörig ausgewiesene Staatsangehörige der anderen Parteien auf, um ihnen eine von ihnen benötigte Spezialbehandlung, die in ihrem eigenen Lande nicht gewährt werden kann, zuteil werden zu lassen.

Das für den Antragsteller in dieser Beziehung zuständige Ministerium übermittelt den Antrag auf Zulassung unmittelbar dem zuständigen Ministerium des Landes, das die erforderliche Behandlung bieten kann. Jeder Fall bildet den Gegenstand einer besonderen Abmachung zwischen den Parteien.

ARTIKEL 4

Art. 4

Die Vertragsparteien erleichtern die gegenseitige Belieferung mit Prothesen und orthopädischen Behelfen, wo sie fehlen und für ihre Beschädigten unentbehrlich sind.

ARTIKEL 5

Art. 5

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, Ärzten und technischen Fachkräften der anderen Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet zur Vervollständigung ihrer Ausbildung auf den Gebieten der Behandlung, der Herstellung von Prothesen und der funktionellen Umschulung Beschädigter Aufnahme zu gewähren.

ARTIKEL 6

Art. 6

Die durch Anwendung der Artikel 3 und 5 entstehenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des antragstellenden Landes.

Die Aufnahmeländer werden diese Kosten so niedrig wie möglich halten.

ARTIKEL 7

Art. 7

Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt, der Beitritt kann erfolgen:

1. durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;

2. durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

ARTIKEL 8

Art. 8

Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Rates das Abkommen gemäß Artikel 7 ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert haben.

Für jedes Mitglied, welches das Abkommen in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung oder die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.

ARTIKEL 9

Art. 9

Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Der Beitritt wird mit dem ersten Tage des Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittserklärung folgt.

ARTIKEL 10

Art. 10

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates

(a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Namen der Mitglieder, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;

(b) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 9;

(c) jede gemäß Artikel 11 eingegangene Kündigung und den Zeitpunkt,

zu dem sie wirksam wird.

ARTIKEL 11

Art. 11

Dieses Abkommen bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.

Jede Vertragspartei kann für sich durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Mitteilung die Anwendung dieses Abkommens unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist beenden.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1955 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder unterzeichneten oder beigetretenen Regierung eine beglaubigte Abschrift.