(1) Zur Erreichung der mit vorliegender Vereinbarung angestrebten Ziele und um soweit wie möglich Personen zu helfen, die sich um einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben, aber nicht in der Lage sind, selbst einen solchen Arbeitsplatz zu finden, verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, den Austausch von Gastarbeitnehmern durch alle geeignet erscheinenden Maßnahmen und unter Beteiligung der interessierten Organisationen zu fördern und zu erleichtern.
(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden Staaten werden ihr möglichstes tun, um eine Behandlung der Ansuchen in kürzester Frist zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der Einreise, während des Aufenthaltes oder bei der Ausreise der Gastarbeitnehmer bestehen könnten, mit größter Beschleunigung zu beseitigen; die Bestimmungen dieser Vereinbarung berühren jedoch nicht die Verpflichtungen der Gastarbeitnehmer, die in dem Gebiete der vertragschließenden Staaten geltenden Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Staatsangehörigen fremder Staaten zu erfüllen.
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