(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen werden können, darf im Kalenderjahr 100 (in Worten: einhundert) nicht überschreiten.
(2) Auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe des Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden, unabhängig davon, für welche Dauer sie erteilt werden und in welchem Zeitpunkt von ihnen Gebrauch gemacht wird. Gastarbeitnehmer zählen dann nicht auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent des laufenden Kalenderjahres, wenn sie sich auf Grund von Zulassungen in einem der vertragschließenden Staaten aufhalten, die bereits im Vorjahr erteilt worden sind.
(3) Wird das im Absatz 1 festgelegte Kontingent von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden Staaten im Laufe eines Kalenderjahres nicht erreicht, so darf dieser weder die Anzahl der den Gastarbeitnehmern des anderen vertragschließenden Staates zu erteilenden Zulassungen verringern noch den nicht erschöpften Teil des Kontingentes auf das folgende Kalenderjahr übertragen.
(4) Die im Absatz 1 genannte Anzahl von Gastarbeitnehmern kann auf Vorschlag eines der vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch zwischen den im Artikel 8 Absatz 3 genannten Behörden abgeändert werden. Eine derartige Vereinbarung für das folgende Kalenderjahr ist spätestens am 1. Dezember zu treffen.
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