(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein Arbeitsverhältnis unter den in folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen, jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die Beschäftigung der Ausländer in gewissen Berufen regeln.
(2) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage in dem betreffenden Berufe; die obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden Staaten können jedoch vereinbaren, daß gewisse Berufe und Gebiete von der Anwendung des Abkommens ausgenommen werden.
(3) Sofern für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, diese für Gastarbeitnehmer im Sinne dieses Abkommens zu erteilen.
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