(1) Das Abkommen vom 23. November 1951 über Gastarbeitnehmer sowie die Vereinbarungen zu seiner Ergänzung, Abänderung und Durchführung gelten auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden zu dieser Zusatzvereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Bei Anwendung des Abkommens und der zu seiner Ergänzung, Abänderung und Durchführung geschlossenen Vereinbarungen gelten Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.
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