BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der LandwirtschaftArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 14. Juni 1954
Up-to-date

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.

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