Art. 6 — Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft
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Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
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