BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der LandwirtschaftArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 29. Oktober 1954
Up-to-date

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

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