1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Kenntnis von den geltenden Mindestlohnsätzen erhalten und daß die wirklich gezahlten Löhne nicht niedriger sind als die geltenden Mindestsätze; diese Maßnahmen haben die erforderlichen den landwirtschaftlichen Verhältnissen des betreffenden Landes am besten entsprechenden Überwachungs-, Aufsichts- und Zwangsmaßnahmen zu umfassen.
2. Jedem Arbeitnehmer, für den die Mindestlohnsätze gelten, der aber einen geringeren Lohn erhalten hat, ist das Recht zu wahren, im Rechtsweg oder in einem anderen geeigneten Verfahren die Zahlung des ihm gebührenden Lohnrestes innerhalb einer von der Gesetzgebung zu bestimmenden Frist zu erwirken.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise