1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, geeignete Verfahren einzurichten oder beizubehalten, die es gestatten, Mindestlohnsätze für die Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben und in verwandten Tätigkeiten festzusetzen.
2. Jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, steht es frei, nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, falls solche bestehen, die Betriebe, Tätigkeiten und Personengruppen zu bestimmen, auf welche die im vorstehenden Absatze vorgesehenen Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen anzuwenden sind.
3. Die zuständige Behörde kann von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens Personengruppen ausnehmen, auf die diese Bestimmungen infolge ihrer Anstellungsbedingungen unanwendbar sind, wie zum Beispiel die vom Betriebsinhaber beschäftigten Familienangehörigen.
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