1. Barlöhne dürfen nur in der gesetzlichen Währung ausbezahlt werden. Die Lohnzahlung mittels Schuldscheinen, Gutscheinen, Coupons oder irgendwelchen anderen Zahlungsmitteln, welche die gesetzliche Währung ersetzen sollen, ist zu verbieten.
2. Die zuständige Behörde kann die Lohnzahlung mittels Bankscheck, Postscheck oder Postanweisung zulassen oder vorschreiben, falls eine solche Zahlungsart üblich oder besonderer Umstände wegen notwendig oder falls sie durch Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch festgesetzt ist oder wenn mangels solcher Bestimmungen der beteiligte Arbeitnehmer sich damit einverstanden erklärt.
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