1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Personen, denen ein Lohn gezahlt wird oder gebührt.
2. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der unmittelbar beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, von der Durchführung dieses Übereinkommens die Gruppen von Personen ganz oder teilweise ausnehmen, die keine körperliche Arbeit verrichten oder in häuslichen Diensten oder in ähnlichen Beschäftigungen stehen und für welche die völlige oder teilweise Durchführung des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Umstände und Bedingungen ihrer Beschäftigung untunlich wäre.
3. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresberichte, den es auf Grund von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Gruppen der unter den bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen beschäftigten Personen anzugeben, die das Mitglied auf Grund des vorigen Absatzes von der Durchführung des Übereinkommens ganz oder teilweise auszunehmen beabsichtigt. In der Folge darf kein Mitglied Ausnahmen für andere als die in dieser Weise bezeichneten Gruppen von Personen vorsehen.
4. Jedes Mitglied, das in seinem ersten Jahresberichte die Gruppen der Personen angegeben hat, die es von der Durchführung dieses Übereinkommens ganz oder teilweise auszunehmen beabsichtigt, hat in seinen späteren Jahresberichten die Gruppen der Personen anzugeben, für die es auf das Recht der Inanspruchnahme der Bestimmungen von Abs. 2 dieses Artikels verzichtet, sowie mitzuteilen, inwieweit gegebenenfalls Fortschritte zur Durchführung dieses Übereinkommens für diese Gruppen von Personen verwirklicht worden sind.
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