Die gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens müssen
a) den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden,
b) die Personen bezeichnen, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind,
c) angemessene Strafen für Übertretung festsetzen,
d) vorsehen, daß in allen Fällen, in denen es angezeigt ist, Aufzeichnungen in einer angemessenen Form und nach einem angemessenen Verfahren gemacht werden.
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