1. Die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber und ihre Organisationen haben sich gleich anderen Personen und organisierten Gemeinschaften bei Ausübung der ihnen durch dieses Übereinkommen zuerkannten Rechte an die Gesetze zu halten.
2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte dürfen weder durch die Gesetzgebung noch durch die Art ihrer Anwendung geschmälert werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise