Art. 4 Artikel 4 — Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Gliederung
Teil I. Vereinigungsfreiheit
Art. 4 Artikel 4
Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dürfen im Verwaltungswege weder aufgelöst noch zeitweilig eingestellt werden.
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