BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des VereinigungsrechtesArt. 4

Art. 4Artikel 4

In Kraft seit 18. Oktober 1951
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Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dürfen im Verwaltungswege weder aufgelöst noch zeitweilig eingestellt werden.

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