Art. 21 Artikel 21 — Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Gliederung
Teil IV. Schlußbestimmungen
Art. 21 Artikel 21
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden