Art. 20 Artikel 20 — Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Gliederung
Teil IV. Schlußbestimmungen
Art. 20 Artikel 20
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohneweiters die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 16; Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
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