Art. 14 Artikel 14 — Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Gliederung
Teil IV. Schlußbestimmungen
Art. 14 Artikel 14
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden