Art. 5 Artikel 5 — Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Rückverweise
Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnahmen zu treffen zur Förderung:
a) einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Arbeitsaufsicht einerseits und den auf ähnlichen Gebieten tätigen anderen Behörden und öffentlichen oder privaten Einrichtungen andererseits;
b) der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbeamten sowie den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern oder deren Verbänden.
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