Art. 28 Artikel 28 — Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Rückverweise
Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation haben eingehende Angaben über alle gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens zu enthalten.