Art. 27 Artikel 27 — Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Rückverweise
In diesem Übereinkommen umfaßt der Ausdruck „gesetzliche Vorschriften” neben der Gesetzgebung auch die Schiedssprüche und die Gesamtarbeitsverträge mit Gesetzeskraft, deren Durchführung die Aufsichtsbeamten sicherzustellen haben.
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