Art. 14 Artikel 14 — Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Rückverweise
Der Arbeitsaufsicht sind Betriebsunfälle und Berufskrankheiten in den Fällen und in der Art anzuzeigen, wie sie die Gesetzgebung vorschreibt.
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